ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Arlt Wach-, Schließ- und Schutzdienst GmbH

1.   Allgemeine Dienstausführung
Die Arlt GmbH ist ein Dienstleistungsunternehmen, das nach § 34 der Gewerbeordnung ihre Sicherheitsleistungen durchführt.
Hierzu zählen Eingangs-, Wach-, und Empfangsdienste im Objekt und Werkschutz, Funkstreifendienste, Veranstaltungsdienste, Personenschutz, Notrufzentrale, Kurierdienste sowie Sonderleistungen.

2.   Dienstanweisung
Gemeinsam mit dem Auftraggeber wird eine schriftliche Dienstanweisung ausgearbeitet. Sie enthält entsprechend der Anweisung des Auftraggebers die näheren Bestimmungen über Kontrollen, Rundgänge und sonstige Dienstvorschriften. Sind Änderungen und Ergänzungen der Bewachungsvorschrift notwendig, so bedürfen sie der schriftlichen Vereinbarung. Bei plötzlichen Ereignissen oder Notstand kann von den Vorschriften, Kontrollen bzw. Rundgängen abgewichen werden.

3.   Schlüssel
Die für die Dienstdurchführung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Bei Verlust von Schlüsseln oder für vorsätzliche oder fahrlässige Schlüsselbeschädigung durch das Personal der Arlt GmbH haftet der Auftragnehmer.

4.   Bekleidung, Ausrüstungen
Der Einsatz des Wachpersonals der Arlt GmbH erfolgt in einheitlicher Dienstkleidung.
Die notwendige Ausrüstung wie Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge wird durch die Arlt GmbH bereitgestellt. Sonderwünsche müssen abgesprochen werden und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.   Beanstandungen
Beanstandungen jeder Arlt, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder sonstiger Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich durch den Auftraggeber schriftlich der Geschäftsleitung mitzuteilen, um eine Abhilfe einzuleiten.
Bei groben Vertragsverstößen hat der Auftraggeber die Arlt GmbH umgehend (spätestens nach 8 Stunden) zu informieren. Wird der Anlass des Vertragsverstoßes von der Arlt GmbH nicht umgehend beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.   Notfallanschriften
Durch den Auftraggeber werden der Arlt GmbH schriftlich Anschriften übergeben, die bei einer Notfallsituation oder bei Gefährdung des Objektes telefonisch benachrichtigt werden müssen.
Bei Aufschaltung auf die Notrufzentrale der Arlt GmbH ist vom Auftraggeber die Reihenfolge der zu benachrichtigenden Personen schriftlich bekannt zu geben.

7.   Auftragsdauer
Der Vertrag hat Gültigkeit bis auf Dauer.
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Jahresende und ist in schriftlicher Form an den Vertragspartner zu senden.

8.   Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei Verkauf, Stilllegung oder Aufgabe des Betriebes in dem die Arlt GmbH ihre Dienstleistungen durchführt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Die Kündigung gilt nicht, wenn der Betrieb an einen anderen Besitzer verkauft wird und dieser teilweise oder ganz weitergeführt wird. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dass der Nachfolger in den bestehenden Vertrag  eintritt. Wird von dem Nachfolger die Übernahme des laufenden Vertrages abgelehnt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Entschädigung an die Arlt GmbH in Höhe von 20% des vereinbarten Preises für die nicht abgenommene Leistung zu zahlen.

9.   Unterbrechung der Bewachung
Im Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, kann die Arlt GmbH die vereinbarten Dienstleistungen, sofern die Ausführungen unmöglich sind, entsprechend um- oder einstellen.
Kommt es bei der Unterbrechung oder Umstellung zu Lohneinsparungen, so werden diese ersparten Löhne bei der Bewachungsgebühr berücksichtigt.

10. Loyalitätsvereinbarung
Das von der Arlt GmbH gestellte Personal darf während der Vertragszeit und 6 Monate nach Beendigung des Vertrages nicht selbst vom Auftraggeber für Bewachungszwecke abgeworben und eingesetzt werden. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, die 10fache Monatsgebühr an Vertragsstrafe an die Arlt GmbH zu zahlen, welche er  für die letzten Kalendermonate auf Grund des Vertrages zu bezahlen hat.

11. Ausführung durch andere Bewachungsunternehmen
Die Arlt GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Bewachungsunternehmen zu bedienen.

12. Haftung
Die Arlt GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen nur für Schäden, die durch eigene Verschulden, Fahrlässigkeit, strafbare Handlungen des Personals in Ausübung des Dienstes oder bei der Erfüllung sonstiger vertraglich vereinbarten Verpflichtungen entstehen, bis zu folgender Höhe:
* pauschale für Personen- und Sachschäden: 2.557.000,00 EUR
* für Tätigkeitsschäden: 103.000,00 EUR
* für das Abhandenkommen bewachter Sachen: 256.000,00 EUR
* für Vermögensschäden: 103.000,00 EUR
* für Schlüsselverlust: 52.000,00 EUR

13. Haftungsausschlüsse
Für andere als in Ziffer 12 aufgeführte Vermögensschäden haftet die Arlt GmbH nicht.
Ausgeschlossen von der Haftpflicht sind ferner sonstige Schäden, für die auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz gewährt wird. Weiterhin haftet die Arlt GmbH nicht bei Schäden die bei der Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen entstehen sowie allen Schäden die nicht im eigentlichen Sinne zur Wachtätigkeit gehören.

14. Geltendmachung von Haftpflichtschäden
Haftpflichtansprüche sind von dem Auftraggeber unverzüglich (innerhalb 2 Wochen) schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Ablehnung durch die Arlt GmbH oder deren Versicherung muss binnen 3 Monaten beim Gericht der Schaden geltend gemacht werden.

15. Zahlung des Entgeltes
Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus zu zahlen.
Zahlungen, die sich aus der Abrechnung von Stunden ergeben, sind sofort nach Rechnungslegung, spätestens nach 14 Tagen, ohne Abzug zahlbar.Zurückhaltungen und Aufrechnungen von Vertragsgebühren sind nicht zulässig. Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 100% berechnet.
Gerät ein Kunde in Verzug, so ist die Arlt GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite und Mahngebühren zu berechnen.
Wenn ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Arlt GmbH andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellt, so ist die Arlt GmbH in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, bzw. die Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen einzustellen.

16. Preisänderungen
Durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder anderer Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach-, und Sicherheitsunternehmen e.V., der jeweiligen Landesgruppe und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste und Dienstleistungen, die eine Veränderung der Lohnkosten bzw. Lohnnebenkosten zur Folge haben, kann  die Vertragsgebühr neu verhandelt werden.

17. Vertragsbeginn, -änderungen, -wirksamkeit
Der mit der Arlt GmbH geschlossene Vertrag ist von dem Zeitpunkt verbindlich, zu dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt. Alle Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder ein künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die sowie rechtlich möglich, dem am nächste kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn  und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Alle übrigen Bestimmungen des Vertrages, die nicht davon berührt werde, behalten ihre Gültigkeit.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig